Völlig zutreffend schlussfolgerte die Vorinstanz, dass die vorgehaltenen Gesprächsinhalte für sich sprächen und keinen Interpretationsspielraum offen liessen, d.h. diese den Drogenhandel direkt bewiesen. Im Weiteren lassen sich ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen, die sie nach der Haftentlassung nicht wiederholte und stattdessen offensichtlich nichts mehr sagen wollte, nicht damit abtun, diese seien fälschlicherweise erfolgt, weil sie sich eine Haftentlassung erhofft habe bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belastet habe, weil sie wegen ihm in Untersuchungshaft gekommen sei.