Z. 187 ff., pag. 2305 Z. 36 ff.). Da seine Verteidigung bei jeder Einvernahme anwesend war, ohne dass diese interveniert hat, ist dies nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2015 (pag. 238 ff.) schliesslich direkt den Beschuldigten belastete (ab pag. 248 ff.). Völlig zutreffend schlussfolgerte die Vorinstanz, dass die vorgehaltenen Gesprächsinhalte für sich sprächen und keinen Interpretationsspielraum offen liessen, d.h. diese den Drogenhandel direkt bewiesen.