Und schliesslich hätte es diesbezüglich wohl nicht einer kodierten Sprache bedurft. Allein aufgrund dieser Ausführungen ist mehr als nur rechtsgenügend erstellt, dass das in der Wohnung von C.________ sichergestellte Heroingemisch dem Beschuldigten zuzurechnen ist bzw. ist es eine Tatsache, dass er in der Wohnung seiner Freundin einen Drogenbunker unterhielt. Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend auf die spezielle Fundsituation der Betäubungsmittel hin: Im Kleiderschrank im Schlafzimmer befand sich eine Kartonschachtel (Verpackung von Frauenparfum), beinhaltend zwei Aluknäuel (insgesamt 134 Gramm Heroingemisch) sowie eine Digitalwaage.