So brachte die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Audiodateien zutreffenderweise vor, es habe Gespräche über Fitnesspräparate gegeben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung vermögen diese auch anderweitigen Gesprächsinhalte den angeklagten Drogenhandel indes nicht ansatzweise zu entkräften, zumal der Beschuldigte selber zu Protokoll gab (pag. 212.40 Z. 289 ff.): Das einzige, was ich zwischendurch gemacht habe war das mit den Fitnessprodukten. Das machte ich auf Hobbybasis. Das war nicht ein grosser Verdienst.