1766 ff.) in seiner Schlusseinvernahme angab, CHF 5‘000.00 für 700 Gramm «Fitnessmaterial» sei viel (pag. 212.45), so muss das erst recht für 200 Gramm Material für CHF 5‘000.00 gemäss dem Gespräch Nr. 1141 (pag.1768) gelten. Dass der Beschuldigte sich im Übrigen neben dem Drogenhandel auch noch mit Fitnessmaterial/Proteinen beschäftigte, liegt auf der Hand. So brachte die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Audiodateien zutreffenderweise vor, es habe Gespräche über Fitnesspräparate gegeben.