Ausserdem wurden viele Gespräche gar nicht in Anwesenheit von C.________ geführt, womit die Begründung des Beschuldigten ins Leere geht. Völlig zu Recht taxierte die Vorinstanz diese Erklärung des Beschuldigten als Musterbeispiel einer Schutzbehauptung. Die gerade oftmals nur wenige Minuten dauernden, aktenkundigen Aufenthalte/Kontakte mit Drogenabnehmern können jedenfalls nicht Grund sein für ein derartiges Aussageverhalten. Hinzu kommt, dass diese Kontakte zu Drogenabnehmern sicher nicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vertrieb von Fitnessmaterial stehen können. Im Übrigen wurde weder in der Wohnung von C._____