während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit und nur für kurze Zeit (pag. 127), und hernach direkt zu seinen Drogenabnehmern fuhr, lässt sich mitnichten auch nur ansatzweise mit normalen, unverdächtigen Alltagshandlungen erklären. Hinzu kommen die eindeutigen und in grösserer Zahl vorliegenden Gesprächsinhalte, die aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten benutzten Mercedes aktenkundig sind (vgl. pag. 128 ff. bzw. pag. 1747 ff.). Die Vorinstanz listete wesentliche Gespräche bzw. Gesprächsinhalte auf (pag. 2188, S. 14 der Urteilsbegründung).