Würdigung der Kammer Es gibt nicht die geringsten Zweifel, dass das Heroingemisch vom Beschuldigten in vollem Wissen um dessen Eigenschaft in der Wohnung von C.________ deponiert worden ist, die Wohnung für ihn als Drogenbunker gedient hat und er von dort aus seine Drogenabnehmer beliefert hat. Allein schon die Tatsache, dass der Beschuldigte oftmals das Domizil seiner Freundin aufsuchte, und zwar insbesondere auch tagsüber (der Beschuldigte arbeitete nachts im S.________) während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit und nur für kurze Zeit (pag.