Die Wohnung sei als Drogenbunker benutzt worden. Der Beschuldigte habe erst in seiner fünften Befragung behauptet, es habe sich um Erde gehandelt, obwohl er mehrmals gefragt worden sei, was er zum gefundenen Material wisse. Es frage sich, weshalb der Beschuldigte den Sack auseinandergenommen und das Heroin in den Schrank getan und das Streckmittel im Sack gelassen habe (pag. 2311 f.). 9.3.4 Würdigung der Kammer