Er sei zu Beginn des Verfahrens nicht konkret zum Inhalt befragt worden, weshalb er nicht von sich aus gesagt habe, dass er gemeint habe, es handle sich um spezielle Erde. Dennoch beantragte die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen des Besitzes der 134 Gramm Heroingemisch, da er Beschuldigte in Kauf genommen habe, etwas Illegales zu lagern (vgl. pag. 2309). Die Generalstaatsanwaltschaft führte insbesondere aus, der Beschuldigte habe sehr genau gewusst, was er in der Wohnung aufbewahrt habe. Gemäss Überwachung sei er jeweils zur Wohnung von C.________ gefahren und danach zu bekannten Drogenkonsumenten.