13 nung von C.________ gelagert habe. Ziffer I.1.7 der Anklageschrift sei erstellt (pag. 2187 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung). 9.3.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte dagegen insbesondere vor, es sei nicht grundsätzlich unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es Heroingemisch sei. Er habe den Sack nicht aufgemacht. Er sei zu Beginn des Verfahrens nicht konkret zum Inhalt befragt worden, weshalb er nicht von sich aus gesagt habe, dass er gemeint habe, es handle sich um spezielle Erde.