_ seien rein aus dem Verfahren entstanden. Anderseits habe er gesagt, er habe gegenüber ihr nur so getan, als sei er im Drogenhandel tätig, damit sie keine Fragen stelle, wenn er nicht bei ihr, sondern bei anderen Frauen sei. Dabei handle es sich zweifelsohne um ein Musterbeispiel einer Schutzbehauptung. Die verworrenen Aussagen des Beschuldigten gingen vollkommen an der eindeutigen Fundsituation der Asservate E19 und F5 (Kartonschachtel mit Heroingemisch in Aluknäuel und Tasche mit Streckmittel) vorbei. Seine immer wieder neuen Erklärungen würden darauf hindeuten, dass sie erfunden seien. Insgesamt seien seine Aussagen nicht glaubhaft.