Das Bestreiten sei eine blosse Schutzbehauptung. Auffällig sei auch die Aussageverweigerung bezüglich der belastenden Audioaufnahmen. Erst zweieinhalb Jahre nach der ersten Einvernahme habe der Beschuldigte das erste Mal vorgebracht, es habe sich um Erde gehandelt. Die Behauptung sei in Bezug auf das Streckmittel vielleicht noch möglich, in Bezug auf die in einem separaten Karton neben einer Digitalwaage in zwei Aluknäueln gelagerten 134 Gramm Heroingemisch hingegen völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe einerseits angegeben, die Belastungen von C.________ seien rein aus dem Verfahren entstanden.