Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie offensichtlich entschieden, nichts mehr zu sagen. Aus ihrer Einvernahme vom 24. März 2015 gehe glaubhaft hervor, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt und die Wohnung von C.________ als Drogenund Bargeldbunker verwendet habe. Der Beschuldigte habe zugegeben, das sichergestellte Heroin und das Streckmittel in der Wohnung deponiert zu haben. Dass er das Heroin in den Schlafzimmerschrank getan habe, wo auch die Pistole und das Bargeld aufbewahrt worden seien, zeige, dass er genau gewusst habe, was im Karton gewesen sei. Das Bestreiten sei eine blosse Schutzbehauptung.