Aufgrund der Fundsituation würden die Betäubungsmittel in einem funktionellen Zusammenhang zur Digitalwaage stehen. C.________ habe gerade zu jenen Asservaten nichts sagen wollen, die im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stünden. Nachdem ihr die abgehörten Gespräche vorgehalten worden seien, habe sie eingeräumt, dass sie gewusst habe, dass der Beschuldigte mit Heroin gehandelt habe (pag. 248 Z. 486 ff., pag. 268 Z. 12 ff.). C.________ sei es vor der erdrückenden Beweislage nicht gelungen, den Sachverhalt wegzureden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie offensichtlich entschieden, nichts mehr zu sagen.