12 der Beschuldigte in der Wohnung von C.________ einen Drogenbunker unterhielt, sei durch den Inhalt zahlreicher abgehörter Gespräche erhärtet worden. Den Gesprächen könne man einerseits anhand der Verknüpfung aus den Gramm- und Preisangaben sowie den Äusserungen zur Qualität entnehmen, dass es um Heroinhandel gehe. Weiter gehe daraus hervor, dass der Beschuldigte bei C.________ Bargeld, Heroingemisch und Streckmittel gelagert habe. Auch würden die Gespräche im Bezug zu objektiven Fakten stehen, weshalb die Inhalte einen sehr hohen Beweiswert hätten.