sowie die Einvernahmen von C.________ (pag. 213 ff.) und des Beschuldigten (pag. 153 ff.). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Polizei mehrmals habe feststellen können, wie der Beschuldigten nach der Wegfahrt von der Wohnung von C.________ seine Abnehmer aufgesucht habe. Die Hypothese der Polizei, wonach