Eine fehlerhafte Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Was seitens der Verteidigung vorgebracht worden ist, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Kritik der Polizeiarbeit einerseits und einer Einzelfallbetrachtung bzw. einem Zerpflücken von einzelnen Indizien andererseits. Indes verdichten sich bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die einzelnen Indizien zusammen mit den sehr glaubhaften Aussagen von G.________ zu einem glasklaren Gesamtbild. Dieses lässt keinen Raum für die geringsten Zweifel. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss