Signifikant ist dann auch, dass der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass sein Treffen vom 16. Februar 2014 mit G.________ von der Polizei observiert worden sei, bloss auffällig karg antwortete mit «Nichts» (pag. 212.15 Z. 503). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers pauschal zu Protokoll, die Aussage von G.________ stimme nicht (pag. 2306 Z. 3 f.). Weshalb ihn dieser falsch anschuldigen sollte, erklärte er dabei aber nicht. Insgesamt ist beweiswürdigend auf die sehr glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen. Eine fehlerhafte Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.