_ erscheinen auch deshalb als sehr glaubhaft, weil er von sich aus – ohne entsprechende Vorhalte – seine Drogenerwerbshandlungen erwähnte und sich dabei massgeblich selbst belastete. Ausser dass es eben so gewesen war, gab es keinen Grund, in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 (pag. 406 ff.) in Gegenwart des Beschuldigten zu erwähnen, dass er bei diesem bereits zuvor ein bis zwei Mal 25 Gramm Heroin bezogen habe. Dass G.________ erwähnte, dass die Qualität ohnehin schlecht gewesen sei, und er durch seine Kooperation im eigenen Verfahren mit einer Reduktion des Strafmasses rechnen durfte, macht seine den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht unglaubhaft.