Ethnie, auch wenn der Beschuldigte nicht zu dieser zählt. G.________ beschrieb wiederholt und glaubhaft wie er den Beschuldigten im vorangehenden Sommer durch einen Kollegen namens R.________ kennengelernt habe (pag. 390 Z. 68 ff., pag. 396 Z. 95). Er bezeichnete anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2015 den Beschuldigten in dessen Anwesenheit direkt als seinen Lieferanten (pag. 407 Z. 32 ff.). Die Aussagen von G.________ erscheinen auch deshalb als sehr glaubhaft, weil er von sich aus – ohne entsprechende Vorhalte – seine Drogenerwerbshandlungen erwähnte und sich dabei massgeblich selbst belastete.