Wie aus dem Rapport der Polizei hervorgeht (pag. 67), folgte diese dem Fahrzeug des Beschuldigten bis zu seinem Domizil. Hätte sie das Aussteigen einer Drittperson beobachtet, so wäre dies vermerkt worden. Zudem erwähnte G.________ nie eine weitere Person, die je an den Treffen anwesend gewesen wäre. Er sagte gar ausdrücklich, der Beschuldigte sei nicht in Begleitung gewesen (pag. 389 Z. 47). Auch passt das von G.________ zu Protokoll gegebene Signalement des Beschuldigten (pag. 389 Z. 41 ff.) ebenso auf diesen wie der erwähnte Audi TT und der Motorradhelm (pag. 389 Z. 51 ff.) bzw. die Tatsache, dass der Beschuldigte auch ein Motorrad benutzte (pag. 155). Dass G.____