10 ben wurde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern G.________ unkonstant ausgesagt hätte. Eine Verwechslung des Beschuldigten mit einer anderen Person ist nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Mann, mit dem sich G.________ getroffen hatte, danach in Bern an die L.________ (Adresse) fuhr (Domizil des Beschuldigten, pag. 67), ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte nur das Auto gefahren hat und quasi Chauffeur für eine unbekannte Drittperson war, ist reine Spekulation der Verteidigung, die keinerlei Basis hat. Nicht einmal der Beschuldigte machte dies geltend.