__ mit einem solchen von 14 % Heroin Hydrochlorid (Ziffer I.1.7. der Anklageschrift) – so ergeben sich nicht die geringsten Zweifel, dass G.________ die 104 Gramm Heroingemisch am 12. Februar 2014 vom Beschuldigten erworben hat und zuvor – quasi als Probelieferung – 25 Gramm Heroingemisch zwei bis drei Wochen vorher. Die Aussagen von G.________ erscheinen der Kammer insgesamt sehr glaubhaft. Sie sind gerade in Bezug auf den Beschuldigten als Lieferanten (daneben hatte G._____