9.2.4 Würdigung der Kammer Vorab kann auf die detaillierte, sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Auch wenn nicht verkennt wird, dass die in der Wohnung von G.________ sichergestellten 104 Gramm Heroingemisch einen Reinheitsgrad von 11 % Heroin Hydrochlorid aufwiesen – im Gegensatz zu den 134 Gramm Heroingemisch in der Wohnung von C.________ mit einem solchen von 14 % Heroin Hydrochlorid (Ziffer I.1.7. der Anklageschrift) – so ergeben sich nicht die geringsten Zweifel, dass G.__