Gemäss G.________ sei der Beschuldigte jeweils alleine zu den Treffen gekommen und im Audi vorgefahren. Er habe auch das Kennenlernen über R.________ beschreiben können. Wenn der Beschuldigte normalen Kontakt zu G.________ gehabt hätte, so gäbe es für ihn keinen Grund die Bekanntschaft abzustreiten. G.________ habe die passenden Details nicht erfunden, nur um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten würden für Lügen sprechen (pag. 2311). 9.2.4 Würdigung der Kammer Vorab kann auf die detaillierte, sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden.