Die Polizisten hätten nur das Auto gesehen. Der Beschuldigte bestreite nicht, das Auto gefahren zu haben. Er könnte jedoch nur jemand anderes zum Treffen gefahren haben; jedenfalls habe er G.________ nicht getroffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb G.________ glaubwürdig sein solle. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte und G.________ sich kennen würden. Alles in allem sei der Beschuldigte nicht als Drogenlieferant identifiziert (pag. 2308 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte hingegen insbesondere, dass die Personenbeschreibung von G.________ auf den Beschuldigten und seine Fahrzeuge passe. Gemäss G.__