Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe die Kriterien der Aussagenwürdigung nicht korrekt angewendet. G.________ habe immer von einem «O.________» gesprochen und habe diesen nicht beim Namen nennen können. Der Beschuldigte sei jedoch P.________ (Staatsangehörigkeit). Der knappe Bericht der Polizei zum beobachteten Treffen sei kein taugliches Beweismittel. Es gebe keine Detailangaben zu dieser Beobachtung und diese sei nur eine Behauptung der Polizei. Die Polizisten hätten nur das Auto gesehen.