Der Beschuldigte versuche, die Beziehung zu G.________ einfach abzustreiten, was aber unglaubhaft sei. Einerseits sei durch das beobachtete Treffen von 16. Februar 2014 erstellt, dass sich die beiden kannten. Andererseits ergebe sich diese Tatsache auch aus den Widersprüchen in den Äusserungen des Beschuldigten im