Diese könnten demnach entweder von unterschiedlichen Lieferanten stammen oder zum Verkauf von G.________ noch gestreckt worden sein. G.________ habe sehr offen Auskunft gegeben über seine Geschäfte. Hinsichtlich der Geschäfte mit dem «O.________» habe er bezüglich den 100 Gramm Heroingemisch konstante Aussagen gemacht und im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 mehr zugegeben, als er musste. Das klare Signalement, das er zu Protokoll gegeben habe, passe auf den Beschuldigten.