9.2.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die entscheidenden Beweismittel in diesem Anklagepunkt sind das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch, die Aussagen von G.________, die Aussagen des Beschuldigten und das von der Polizei am 16. Februar 2014 beobachtete Treffen zwischen den beiden. Die Vorinstanz fasste diese korrekt zusammen, worauf zu verweisen ist. Sie erwog, dass das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch verschiedene Reinheitsgrade aufweise. Diese könnten demnach entweder von unterschiedlichen Lieferanten stammen oder zum Verkauf von G.________ noch gestreckt worden sein.