Auf eine allgemeine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Vielmehr wird direkt im Rahmen der Würdigung zu den einzelnen Anklagepunkten, soweit unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz noch notwendig, auf die einzelnen relevanten Beweismittel eingegangen werden (Ziffern II.9.2. ff.).