Er warf der Polizei eine tendenziöse Ermittlung vor, die von vornherein auf der Annahme beruht habe, dass er mit Drogen handle (vgl. pag. 2308). Währenddessen unterstrich die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Gesamtbild aller Indizien den vom Beschuldigten begangenen Drogenhandel beweise (vgl. pag. 2311). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten war durch den Hinweis des Heroinkonsumenten G.________ ins Rollen gekommen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei über einen längeren Zeitraum observiert und mit verdeckten Massnahmen überwacht.