8. Umstrittener Sachverhalt, Beweismittel und Vorgehen Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren sämtliche Vorwürfe betreffend Drogenhandel. Er räumte lediglich den Besitz von 134 Gramm Heroingemisch (Anklageziffer I.1.7.) ein, wobei er jedoch nicht gewusst haben will, dass er Drogen aufbewahrte. Er warf der Polizei eine tendenziöse Ermittlung vor, die von vornherein auf der Annahme beruht habe, dass er mit Drogen handle (vgl. pag.