6.35 mm (inklusive abgefülltes Magazin), ein Schlagstock «GES» sowie ein Elektroschockgerät sichergestellt. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass diese Waffen ihm gehörten. Für die Pistole und den Schlagstock verfügte der Beschuldigte als P.________ Staatsbürger über keinen Waffenerwerbsschein. 7. Zu überprüfende Anklagepunkte In der Anklageschrift vom 22. September 2017 (pag. 1933 ff.), mit Änderung vom 14. März 2018 (pag. 2118 f.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: 1. Gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG)