2205 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung), ohne diese jedoch im Urteilsdispositiv aufzuführen. Trotz der fehlenden Erwähnung sind diese beiden Freisprüche bei alleiniger Berufung des Beschuldigten materiell nicht zu überprüfen. Im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv sind diese Freisprüche formell korrekt aufzuführen. Praxisgemäss ist auch über das DNA-Profil (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer III.6.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer III.7.) neu zu verfügen. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).