Ziffer I.1. und I.2.), der Sanktionenpunkt, der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt sowie die weiteren Verfügungen (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffern III.1., 3., 4. und 5.). Betreffend die gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz bezüglich der Ziffern I.1.5. und I.1.6. der Anklageschrift den Sachverhalt nicht als erstellt erachtete. Entsprechend kam sie in ihren Erwägungen zu zwei Teilfreisprüchen (vgl. pag. 2205 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung), ohne diese jedoch im Urteilsdispositiv aufzuführen.