Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gefähr- dungs- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer I.1. und I.2.), der Sanktionenpunkt, der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt sowie die weiteren Verfügungen (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffern III.1., 3., 4. und 5.).