Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, Kommunikationsmittel und Waffen sowie Munition seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten weiteren Unterlagen (Bankunterlagen, Fotos, Tabletten, Poster, Zettel, Schlüssel etc.) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben. 3. Der Betrag von CHF 107‘000.00 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 (Ass-Nr. C-7) sei zur anteilsmässigen Deckung der Geldstrafe von CHF 7'700.00 zu verwenden. 5. Die bei der E.________ (Schweiz) AG auf dem Konto Nr. .