zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 9 Monate unbedingt und 25 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 7'700.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, Kommunikationsmittel und Waffen sowie Munition seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).