Die gestellten und begründeten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten folgendermassen (pag. 2301 f. und pag. 2321 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 13.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 15.09.2014 und am 11.03.2015.