Unter Bezugnahme auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Juli 2018 (pag. 2249 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 2252 f.). Am 28. Februar 2019 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer in Anwesenheit des Beschuldigten, dessen amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 2300 ff.).