1. Die Beschwerde vom 23. Juni 2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass es im Beschwerdeverfahren vor der POM zu keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gekommen ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.