Bei vernünftiger Überlegung hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, angesichts der überaus geringen Erfolgschancen von der Führung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung abgesehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: