19. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und ist mittellos. Die Beschwerde hat jedoch als aussichtslos zu gelten. Denn es war kein objektiver Grund zur Annahme ersichtlich, dass die zuständigen Behörden das Verfahren unrechtmässig verzögert oder einen Entscheid verweigert hätten. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils innert wenigen Tagen eine Rückmeldung auf seine Schreiben mit Erläuterungen zum Verfahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, angesichts der überaus geringen Erfolgschancen von der Führung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung abgesehen.