Ihm ist aus diesen Regelungen keinerlei Nachteil erwachsen. Die Frage der Bewilligung seines Antrags um Benutzung privater IT-Geräte wird im noch hängigen Beschwerdeverfahren vor der POM zu prüfen sein. Teil dieser Prüfung wird ebenfalls die Frage der Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtsgrundlagen sein. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung wird abgewiesen. 5 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege