Dass die Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und Rechtsmittelverfahren im Strafvollzug für eine rechtsunkundige Person nicht immer einfach zu verstehen sind, mag zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch durchwegs korrekt belehrt. Mit Schreiben des AJV vom 8. Mai 2018 wurden ihm die Zuständigkeiten der Leitung der Vollzugseinrichtung, des AJV und der POM gar deutlich erläutert. Der Beschwerdeführer hielt formell den vorgegebenen Rechtsweg denn auch ein, indem er sich zuerst an die JVA Witzwil und nach deren Ablehnung seines Antrages an die POM wandte. Ihm ist aus diesen Regelungen keinerlei Nachteil erwachsen.