Die Entgegennahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. April 2018 durch die POM als Beschwerde ist weder rechtsverweigernd noch -verzögernd. Vielmehr diente dieses Vorgehen gerade dem offenkundigen Interesse des Beschwerdeführers, eine erneute Beurteilung seines Antrages um Benutzung privater IT-Geräte zu erwirken. Das vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Vorgehen der POM – nämlich seinen Antrag zu behandeln, jedoch ohne ein Beschwerdeverfahren zu führen – ist gesetzlich nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich an den vorgegebenen Rechtsweg zu halten.