Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 14. April 2018 innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen an die zuständige Beschwerdeinstanz, die POM, und rügte, dass er mit dem Schreiben der JVA Witzwil vom 19. März 2018, worin sein Antrag abgelehnt wurde, nicht einverstanden sei. Es war somit offensichtlich, dass er eine Abänderung des Entscheides der JVA Witzwil wünschte und daher in rechtlich-formeller Hinsicht Beschwerde erhob. Die Entgegennahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. April 2018 durch die POM als Beschwerde ist weder rechtsverweigernd noch -verzögernd.