16. Wie den obigen Ausführungen zur Prozessgeschichte zu entnehmen ist (vgl. Ziff. 1- 3), haben vorliegend alle Behörden entsprechend ihren gesetzlichen Zuständigkeiten sowie rasch und zeitgerecht gehandelt. Fehlende Handlungen oder unnötige Verzögerungen in den behördlichen Handlungen sind keine ersichtlich.